Statuten

Auszug aus den GsdW-Statuten

Art. 1

Firma und Rechtsform

Unter der Firma «Genossenschaft sozial-diakonischer Werke» besteht eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungen der Art. 828 ff. OR.

Art. 2

Sitz

Die Genossenschaft sozial-diakonischer Werke (GsdW) hat ihren Sitz in Glarus Nord, Kanton Glarus. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 3

Zweck

Die GsdW verbindet moderne Gastlichkeit mit sozial-diakonischem Engagement – ohne Suchtmittelmissbrauch – im Sinne des Blauen Kreuzes. Die Leistungen in allen Betrieben dienen dem Wohl der Gäste und/oder der Klientinnen und Klienten.

Die GsdW kann Betriebe im Gastronomie- und Detailhandelsbereich betreiben und kann Betriebe im sozialen und therapeutischen Bereich führen. Die GsdW verfolgt keinen kommerziellen Zweck und hat gemeinnützigen Charakter. Sie strebt Eigenwirtschaftlichkeit, jedoch keinen Gewinn an.

Die GsdW kann Grundstücke und Liegenschaften erwerben, verwalten und veräussern, ähnliche Werke erwerben oder gründen oder sich an solchen in jeder Form beteiligen oder allgemein alle Geschäfte im In- und Ausland durchführen, welche in direkter oder indirekter Beziehung zum Zweck und Gegenstand der GsdW stehen oder diese zu fördern geeignet sind.

Art. 4

Die GsdW kann Betriebe mit und ohne Alkoholausschank betreiben. Der Umgang mit Alkohol erfolgt restriktiv. Der Ausschank von Alkohol ist nur im Rahmen eines «Reglements über den Umgang mit Alkohol» zulässig und wird vom Vorstand kontrolliert. Das Reglement wird vom Vorstand jährlich besprochen und allenfalls angepasst. Über materielle Anpassungen informiert der Vorstand an der nächsten Generalversammlung.

Die GsdW kann auch andere Aktivitäten ausüben, die mit dem Genossenschaftszweck zu tun haben, oder diesen direkt oder indirekt unterstützen.

 

Art. 5

Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann sich schriftlich um die Mitgliedschaft bewerben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

Art. 6

Anteilschein

Natürliche und juristische Personen übernehmen beim Eintritt mindestens einen Anteilschein von CHF 500. Unabhängig von der Anzahl Anteilscheine besitzt jedes Mitglied stets eine Stimme an der Generalversammlung.

Anteilsscheine sind nicht übertragbar und werden nicht verzinst. Mitglieder erhalten jährlich die Möglichkeit, zu einem reduzierten Preis in einem von der Genossenschaft geführten Betriebe zu übernachten.

Die aus der GsdW ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten Genossenschaftsanteile. Der Anteil verfällt per Austrittsdatum zu Gunsten der GsdW.

 

Art. 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Gemäss Art. 854 OR haben alle Mitglieder, mit den durch das Gesetz vorgesehenen Ausnahmen, die gleichen Rechte und Pflichten. Durch ihre Aufnahme erhalten die Mitglieder ihre Rechte und Pflichten, die für sie, als Genossenschafter, gemäss Statuten und Gesetz vorgesehen sind. Dies beinhaltet ebenso allfällige Vorteile, die den Genossenschaftern vorbehalten sind.

> zum Herunterladen: Vollständige Statuten